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   LAG Hessen, 28.11.1996 - 5 Sa 220/96   

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https://dejure.org/1996,6633
LAG Hessen, 28.11.1996 - 5 Sa 220/96 (https://dejure.org/1996,6633)
LAG Hessen, Entscheidung vom 28.11.1996 - 5 Sa 220/96 (https://dejure.org/1996,6633)
LAG Hessen, Entscheidung vom 28. November 1996 - 5 Sa 220/96 (https://dejure.org/1996,6633)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuer- und Sozialversicherung: Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung aus dem Tronc

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 1997, 373
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65

    Spielbank

    Auszug aus LAG Hessen, 28.11.1996 - 5 Sa 220/96
    Auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.03 l970 (AP Nr. 7 zu § 611 BGB Croupier) sei durch die Rechtswirklichkeit überholt.

    Das Spielbankenrecht gehört weder in den Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes noch zum der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes unterliegenden Arbeitsrecht oder Recht der Wirtschaft oder zum Steuerrecht (BVerfG in AP Nr. 7 zu § 611 BGB Croupier).

  • BAG, 12.05.1955 - 2 AZR 77/53

    Arbeitsgerichtsverfahren: Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bei gestelltem

    Auszug aus LAG Hessen, 28.11.1996 - 5 Sa 220/96
    Das Personal einer Spielbank muss seine arbeitsvertraglichen Aufgaben völlig unabhängig von persönlichen Beziehungen zu den Besuchern erfüllen (BAG in AP Nr. 1 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).
  • LAG Köln, 21.03.1996 - 5 Sa 1146/95

    Arbeitsentgelt: Tronc in einer Spielbank - Verwendung

    Auszug aus LAG Hessen, 28.11.1996 - 5 Sa 220/96
    Diesem Verbot widersprechende Zuwendungen wären nichtig (§ 134 BGB) (so auch LAG Köln, Urteil vom 21.03.1996 - 5 Sa 1146/95 -, Bl. 145 - 160 d. A.).
  • BAG, 01.03.1989 - 4 AZR 639/88

    Sozialversicherung: Bestreiten der Beiträge aus dem Tronc

    Auszug aus LAG Hessen, 28.11.1996 - 5 Sa 220/96
    Es argumentiert, dass die Aufwendung an den Arbeitgeber im Hinblick auf das bei ihm beschäftigte Personal träfen (BAG, in AP Nr. 14 zu § 611 BGB Croupier).
  • LAG Bremen, 16.09.1997 - 3 Sa 359/95

    Arbeitsentgelt: Verwendung des Tronc zur Deckung von Personalaufwendungen

    Ebenso hat es das Landesarbeitsgericht Hessen in einer Entscheidung zum Hessischen Spielbankgesetz abgelehnt, daß an einem Spielbanktronc ein Gesamthandvermögen der Arbeitnehmer entstehe (vgl. LAG Hessen Urt. v. 28.11.1996 - Az.: 5 Sa 220/96 - NZA-RR 1997, 373 ).

    Deshalb haben auch verschiedene Landesarbeitsgerichte die Entnahme der Sozialversicherungsbeiträge - und zwar sowohl der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberbeiträge - für zulässig erachtet (vgl. LAG Berlin Urt. v. 04.04.1996 - Az.: 7 Sa 113/95; LAG Hamm Urt. v. 24.04.1996 - Az.: 14 Sa 1670/95; LAG Hessen Urt. v. 28.11.1996 - Az.: 5 Sa 220/96 NZA-RR 1997, 373 ).

    Es ist dem Landesarbeitsgericht Hessen zuzustimmen, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlaß der ersten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Verwendung eines Spielbank-Tronc nicht so wesentlich verändert haben, daß nicht mehr davon auszugehen sein könnte, daß die Beiträge zur Sozialversicherung ausschließlich im Interesse der Arbeitnehmer gezahlt würden (vgl. LAG Hessen Urt. v. 28.11.1996 - Az.: 5 Sa 220/96 - NZA-RR 1997, 373 ).

    Eine entsprechende Auslegung hat auch das Landesarbeitsgericht Berlin in seinem Urteil vom 04.04.1996 - Az.: 7 Sa 113/95 - vorgenommen; gleiches gilt auch für das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24.04.1996 - Az.: 14 Sa 1670/95 - und das Urteil des Landesarbeitsgericht Hessen vom 28.11.1996 - Az.: 5 Sa 220/96 (NZA-RR 1997, 373 ff.) -.

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